Gymnasium Bad Königshofen

„Zusammenkommen ist ein Beginn, zusammenbleiben ist ein Fortschritt, zusammenarbeiten ist ein Erfolg.“


Sprachliches Gymnasium - Humanistisches Gymnasium - Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium

Aufsicht, Fahrschüler, Stundenausfall

Leistungsnachweise - Korrektur und Besprechung §25 GSO

Mit Ihrer Unterschrift unter diesen Elternbrief erlauben Sie, liebe Eltern der Schüler der Jg. 5-9, Ihren Kindern, bei ausfallender 6. Stunde (12:15 Uhr bis 13:00 Uhr) das Schulgelände zu verlassen (z.B. bis zur Abfahrt des Busses oder für den Heimweg). Grundsätzlich werden die übrigen, in der Schule verbleibenden Schüler (in der 6. Stunde) im Mehrzweckraum von einer Lehrkraft beaufsichtigt.

(1) 1Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden.2In der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen.3Eine Schulaufgabe darf nicht gehalten werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen wurde.

(2) Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden und sind der Schule binnen einer Woche unverändert zurückzugeben.

Die schriftlichen Leistungsnachweise sind in den Jahrgangsstufen 5 –11 unverändert zurückzugeben; für die Jahrgangsstufen 5 –10 ist die Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten für die Noten 5 und 6 per Unterschrift erforderlich.

Teilnahme am Unterricht, Befreiung, Beurlaubung §20 BaySchO

Internetplattform zum Thema ADHS

(1) 1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. 3 Außerschulische Einrichtungen der praktischen

bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.

(2) 1 Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen 1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises und 2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.

2 In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 4 Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.

(3) 1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2 Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit  zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.

Das Thema ADHS wird auf dieser Seite für betroffene Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie für Eltern und Lehrkräfte vorgestellt. Diese Plattform entstand unter der Leitung des zentralen adhs-Netzes und mit Förderung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Adresse lautet www.adhs.info.

Offene Ganztagsschule OGS

Träger ist das afz-Schweinfurt/Bad Neustadt, das von Montag bis Donnerstag von 13:00 bis (bei Bedarf) 17:00 Uhr die Schülerinnen und Schüler betreuen wird. Der Schwerpunkt wird neben der Hausaufgabenbetreuung auf dem Sportangebot liegen.

Mittagsverpflegung

Für das Mittagessen ist an unserer Schule weiterhin das afz-Schweinfurt/Bad Neustadt verantwortlich. Sie werden wieder gebeten, Ihre Kinder auf die Möglichkeit, eine sehr bekömmliche und gesunde Mittagskost einzunehmen, hinzuweisen.

Rauchverbot und Handy

Auf dem gesamten Schulgelände ist das Rauchen verboten. Das Handy hat während des Aufenthalts auf dem Schulgelände, natürlich auch während des Unterrichts, ausgeschaltet zu sein. In dringenden Fällen ist  der

Gebrauch im Verwaltungstrakt erlaubt. (Art. 56, 5 BayEUG: „Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.“). Auf Beschluss der Lehrerkonferenz und mit Zustimmung des Elternbeirates sind folgende Schulveranstaltungen „handyfrei“: Kennenlerntage, Sommer- und Wintersportwoche, bestimmte Wandertage, soziale Projektfahrt der 10. Klassen. Selbstverständlich ist sichergestellt, dass Kontaktaufnahmen zwischen Kindern und Eltern in dringenden Fällen möglich ist.